Angesichts der erwarteten grossen Proteste, insbesondere in der Region um Genf, und der intensiven Debatte über Sicherheit, öffentliche Ordnung und pauschale Demonstrationsverbote ist es zentral, dass behördliches Handeln konsequent am Schutz der Menschenrechte und des Rechtsstaats ausgerichtet ist.
Amnesty International Schweiz hält fest, dass allgemeine Demonstrationsverbote ungeeignet sind, um Risiken im Zusammenhang mit Protesten zu verhindern. In den meisten Fällen sind sie zudem nicht mit den menschenrechtlichen Verpflichtungen eines Staates vereinbar – weder nach Völkerrecht noch nach schweizerischem Recht.
Durch Dialog mit den Beteiligten, der Begleitung von Kundgebungen sowie die Bereitstellung geeigneter Räume für die effektive Ausübung des Rechts auf Protest können Behörden mehr zum Abbau von Spannungen und zur Verhinderung von Gewalt beitragen als durch Repression.
Zehn zentrale Prinzipien vor, während und nach Demonstrationen
Vor einer Demonstration
Klare, verständliche und frühzeitige Information sicherstellen
Die Behörden müssen frühzeitig, transparent und gut verständlich über alle Massnahmen informieren, die Demonstrationen betreffen – etwa zu Verkehr, Sicherheitsperimetern oder Routen. Dies sollte insbesondere über Medien, soziale Netzwerke und öffentliche Aushänge erfolgen. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen, notwendig und verhältnismässig sind.
Den Dialog mit der Zivilgesellschaft ermöglichen
Bereits im Vorfeld sollen offene Kommunikationskanäle mit Akteur*innen der Zivilgesellschaft eingerichtet werden, die zu Demonstrationen aufrufen. Dies gilt auch für spontane Kundgebungen. Ziel ist es, die Durchführung von Versammlungen zu erleichtern und die Meinungsäusserung zu ermöglichen. Auch wenn einzelne Gruppen oder Organisator*innen nicht kooperieren, sind die Behörden verpflichtet, den Dialog zu suchen.
Den Zugang zu Demonstrationsorten gewährleisten
Systematische und pauschale Identitäts- und Personenkontrollen oder Filtermassnahmen, die von
Demonstrationen abschrecken können, sind zu unterlassen. Sicherheitsmassnahmen müssen auf einer individuellen Risikobeurteilung beruhen und gezielt ausgerichtet, strikt notwendig und diskriminierungsfrei sein.
Während einer Demonstration
Friedliche Demonstrierende und Drittpersonen aktiv schützen
Die Behörden müssen ein Umfeld schaffen, in dem Menschen ohne Angst demonstrieren können. Dazu gehören der Zugang zu Rettungsdiensten und medizinischer Hilfe sowie die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse (z. B. von Kindern, älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen). Zu berücksichtigen ist auch die Präsenz von Journalist*innen, Beobachter*innen oder Drittpersonen wie Passant*innen, Reisende oder Gäste auf Restaurantterrassen. Einsatzkonzepte müssen darauf abzielen, gewalttätige Personen gezielt zu isolieren, friedliche Teilnehmende zu schützen und eine Eskalation zu verhindern.
Das Demonstrationsrecht auch bei begrenzten Störungen schützen
Vereinzelte Gewalt oder begrenzte Störungen – auch innerhalb oder am Rand einer ansonsten friedlichen Demonstration – rechtfertigen keine Auflösung der gesamten Kundgebung. Friedliche Demonstrierende müssen ihre Versammlung fortsetzen können. Massenfestnahmen, undifferenzierte Auflösungen oder unverhältnismässige kollektive Massnahmen sind zu vermeiden. Eine Auflösung darf nur als letztes Mittel erfolgen, etwa bei schweren und weit verbreiteten Gewalttaten, einer unmittelbaren Gefahr solcher Gewalt oder bei schwerwiegenden und anhaltenden Störungen.
Dialog aufrechterhalten und Deeskalation priorisieren
Die Einsatzstrategie muss auf Deeskalation, minimalem Gewalteinsatz und kontinuierlicher Kommunikation beruhen. Dazu gehören eine sichtbare, aber nicht einschüchternde Polizeipräsenz, klar erkennbare Dialogteams, der Vorrang von Verhandlungen und anhaltende Bemühungen, Spannungen frühzeitig abzubauen.
Polizeiliche Massnahmen klar kommunizieren
Notwendige und verhältnismässige Massnahmen – etwa Routenänderungen oder polizeiliche Aufforderungen – müssen klar hörbar, verständlich und mit ausreichend Zeit zur Umsetzung kommuniziert werden.
Nur speziell geschulte Einsatzkräfte einsetzen
Es dürfen ausschliesslich Einsatzkräfte eingesetzt werden, die für den Umgang mit Demonstrationen unter Achtung der Menschenrechte geschult sind. Sind militärische Kräfte im Einsatzgebiet präsent, ist sicherzustellen, dass sie nicht an Massnahmen im Zusammenhang mit Demonstrationen beteiligt sind.
Gewalt nur als letztes Mittel anwenden
Der Einsatz von Gewalt darf nur ausnahmsweise erfolgen und muss stets notwendig und verhältnismässig sein. Der Einsatz von Waffen mit verminderter Letalität ist klar zu regeln und darf ausschliesslich gezielt und verhältnismässig erfolgen; ein unterschiedsloser oder strafender Gebrauch ist unzulässig. Besonders gefährliche Praktiken – insbesondere Schüsse auf Kopfhöhe oder der wahllose Einsatz von Zwangsmitteln – sind ausdrücklich zu verbieten.
Nach einer Demonstration
Rechenschaftspflicht und wirksame Rechtsmittel sicherstellen
Die Behörden müssen unabhängige und wirksame Mechanismen vorsehen, um möglichen unverhältnismässigen Gewalteinsatz oder Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Betroffene müssen Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln haben, die Identifizierbarkeit der Einsatzkräfte muss gewährleistet sein, und die gewonnenen Erkenntnisse sind zur Verbesserung künftiger Polizeipraxis zu nutzen.
Zusätzliche Information
Personen, die physische Gewalt anwenden, die zu Verletzungen, Tod oder erheblichen Sachschäden führen kann, oder die unmittelbar dazu anstiften, sind nach Völkerrecht nicht durch das Recht auf friedliche Versammlung geschützt. Sie können festgenommen und strafrechtlich verfolgt werden, sofern das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleibt und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen verhältnismässig sind.