Im Urteil vom 23. Juni 2025 stellte das Berner Obergericht fest, dass die versuchte Übergabe einer Petition mit der Aufforderung den Krieg in der Ukraine zu stoppen keine Versammlung im Sinne des Berner Kundgebungsreglements darstellte und deshalb keiner Bewilligung bedurfte. Entscheidendes Kriterium für den Freispruch war die mangelnde Appellwirkung der Aktion im öffentlichen Raum. Die versuchte Übergabe fand vor der russischen Botschaft statt, die an einem wenig belebten Ort im Berner Elfenauquartier liegt. Hätte mit der Aktion eine Appellwirkung erzielt werden wollen, hätte die erfahrene Campaignerin einen starker frequentierten Ort gewählt. Das Ziel der Aktion war es, die Petitionsübergabe an die Botschaft fotografisch für die Unterzeichnenden und eine breitere Öffentlichkeit festzuhalten. Die insgesamt sechs Amnesty-Mitarbeiter*innen trugen zwar einen Friedensflagge mit sich und ein Schild, dass den Schutz von Zivilpersonen forderte. Sie riefen auf ihrem Weg zur Botschaft jedoch keine Parolen, hielten die Schilder nur für die Fotos hoch und machten die wenigen Passant*innen auch auf keine andere Art auf ihr Anliegen aufmerksam. Die Aktion hatte also keine unmittelbare Appellwirkung im öffentlichen Raum.
Das Obergericht stellte in seinem rechtskräftigen Urteil fest, dass auch sehr kleine Gruppen nicht grundsätzlich vom Kundgebungsreglement ausgenommen sind, dass jedoch nicht alle Kleinstversammlungen bewilligungspflichtig sind. Aktionen mit wenigen Beteiligten, die zwar ein Anliegen mit Appellcharakter portieren, aber keine Appellwirkung im öffentlichen Raum entfalten, gelten demnach nicht als Kundgebung im rechtlichen Sinne und unterliegen nicht in jedem Fall der Bewilligungspflicht.
Amnesty Schweiz begrüsst den Freispruch, bedauert jedoch, dass sich das Obergericht nicht deutlicher hinter den Schutz der Versammlungsfreiheit gestellt hat. «Das Urteil geht nicht auf das Recht auf Versammlungsfreiheit ein und legt stattdessen formalen Erwägungen wie Ort, Zeitpunkt und dem Vorliegen oder Fehlen einer Appellwirkung unverhältnismässig viel Gewicht bei», kritisiert Alicia Giraudel, Juristin bei Amnesty Schweiz Sie befürchtet, dass «diese Kriterien praktische Hindernisse für Akteur*innen der Zivilgesellschaft schaffen, die ihre Meinung im öffentlichen Raum äussern wollen.»
Auch nach dem Urteil des Obergerichts herrscht letztlich wenig Klarheit in Bezug auf die Bewilligungserfordernis für künftige Petitionsübergaben in ähnlichem Rahmen. Die freigesprochene Kampagnenverantwortliche Lisa Salza sagt dazu: «Petitionsübergaben sind ein wichtiges Mittel, um Vertreter*innen anderer Staaten auf Menschenrechtsanliegen aufmerksam zu machen, da viele ausländische Vertretungen, namentlich jene von autoritär regierten Staaten, Menschenrechtsaktivist*innen in der Regel nicht persönlich empfangen. Deshalb ist der Versuch, Petitionen vor Ort zu übergeben häufig die einzige Möglichkeit, ein Anliegen an die Adressaten zu tragen.»
Die Berner Behörden sollten diese Art der öffentlichen Meinungsäusserung nicht unnötig einschränken. «Die unklare Rechtslage hat eine abschreckende Wirkung auf Menschen, die ihr Recht auf Protest wahrnehmen wollen», sagt die Betroffene. Deshalb sind auch die politischen Entscheidungsträger*innen gefordert, um für Klarheit im Gesetz zu sorgen und Widersprüche zum Völkerrecht aufzuheben.
Am 15. August 2024 hatte das Regionalgericht Bern die Amnesty-Mitarbeiterin vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement freigesprochen. Die Berner Staatsanwaltschaft hatte jedoch Berufung gegen dieses Urteil eingelegt, woraufhin das Obergericht die Rechtslage genauer prüfen musste. Der im Juni 2025 erfolgte Freispruch des Obergerichts ist rechtskräftig.