Amnesty International und weitere Organisationen der Zivilgesellschaft hatten bereits 2022 die Vorschläge des Bundesrates zur Ausweitung der Überwachung in der Schweiz als masslos und grundrechtswidrig kritisiert (Stellungnahme von Amnesty International).
Die Botschaft des Bundesrats für die Revision des Nachrichtendienstgesetzes (NDG) wird seit Ende 2025 erwartet. Mehrere Organisationen – Amnesty International, Demokratische Jurist*innen Schweiz, Digitale Gesellschaft, grundrechte.ch und Public Eye – haben sich zusammengeschlossen, um die Wahrung der Grundrechte und die Stärkung der politischen Aufsicht über den Nachrichtendienst zu verlangen. Ein ausführliches Dossier zum Thema findet sich auf humanrights.ch.
Durch die Revision soll der Nachrichtendienst Informationen über die Ausübung politischer Rechte als sogenannte «Rohdaten» ohne Einschränkungen sammeln dürfen. Erst danach müssten diese gesammelten Daten daraufhin geprüft werden, ob sie zu Recht gesammelt wurden und weiterverwendet werden dürfen.
Biometrische Daten sind besonders schützenswerte Personendaten. Der Begriff «Biometrischen Daten» wird im NDG jedoch nicht erwähnt und ist in der anstehenden Revision auch nicht geplant. Im Gegensatz zu anderen Datentypen gibt es für biometrische Daten im NDG keine Spezifizierungen zu Genehmigungspflichten oder -verfahren, Informationssystemen oder Kriterien zur Aufnahme und Aufbewahrungsdauer.
Die Aufsichtsbehörde des Nachrichtendienstes (AB-ND) deckte in ihrem Tätigkeitsbericht 2021 auf, dass der Geheimdienst bereits ein Gesichtserkennungssystem einsetzt und biometrische Daten bearbeitet. Der Einsatz von biometrischen Erkennungssystemen zu Identifizierungszwecken im öffentlich zugänglichen Raum der Schweiz verstösst gegen die Grund- und Menschenrechte.
Mit der NDG-Revision soll der bislang garantierte Schutz des Berufsgeheimnisses aufgeweicht werden. Künftig könnte der NDB verdeckt in Kommunikationssysteme von Ärzt*innen, Seelsorgenden, Rechtsanwält*innen, Notar*innen und Journalist*innen eindringen, wenn sie in Kontakt sind mit einer Person, die vom NDB überwacht wird.
Zu den genehmigungspflichtigen Überwachungsmassnahmen zählen u.a. das Abhören von Telefonen, das Verwanzen von Räumen, das Durchsuchen von Räumlichkeiten und Fahrzeugen, das Eindringen in Computersysteme und -netzwerke, die Überwachung von Kommunikation. Diese schwerwiegenden Überwachungsmethoden durften bisher nur für die Abwehr von Terrorismus, Spionage, Angriff auf eine kritische Infrastruktur und Proliferation eingesetzt werden.
Neu soll diese invasive Überwachung auch zur Abwehr von «gewalttätigem Extremismus» möglich werden. Da gewalttätiger Extremismus juristisch nicht definiert ist, ist unklar, was genau damit gemeint ist. Sicher ist aber, dass der Kreis der Personen, die überwacht werden können, massiv erweitert wird.
Bisher müssen die überwachten Personen nach Abschluss der Überwachung informiert werden und sie haben die Möglichkeit, Beschwerde dagegen einzulegen. Neu kann das nachträgliche Informieren einfacher und länger aufgeschoben werden, während es weiterhin möglich ist, darauf komplett zu verzichten. Den überwachten Personen würden damit sämtliche Beschwerdemöglichkeiten entzogen.
Heute müssen genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen vom Bundesverwaltungsgericht und der Sicherheitsdelegation des Bundesrats genehmigt werden. Neu wäre die Einwilligung der gesamten Sicherheitsdelegation für eine Verlängerung oder Erweiterung der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen nicht mehr zwingend. Ebenfalls wäre es möglich, dass die Genehmigung vom Bundesverwaltungsgericht nur nachträglich erfolgt. Der NDB dürfte zwischen dem Ende einer laufenden Genehmigung und bis zum neuen Entscheid Personen also genehmigungslos weiter überwachen.
Dank international geführten Medienrecherchen wissen wir, dass der NDB seit längerem sogenannte Staatstrojaner einsetzt, insbesondere die Spyware «Pegasus». Das Eindringen in Computersysteme gehört zu den genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen, aber das Ausmass und die Intensität der bereits heute eingesetzten Überwachung ist unklar. Der Einsatz von Staatstrojanern verletzt die digitale Intimsphäre und untergräbt die allgemeine IT-Sicherheit.
Mit dem NDG wurde 2017 die Kabelaufklärung eingeführt. Bei der Kabelaufklärung geraten nicht nur Informationen von gezielt überwachten Personen in die Datenbanken des NDB, sondern allen Personen in der Schweiz. Es handelt sich um eine anlasslose Massenüberwachung, die mit Grundrechten wie dem Recht auf Privatsphäre und der Meinungsäusserungsfreiheit nicht vereinbar ist.
Neben der Kabelaufklärung existiert mit dem Zugriff auf die Daten aus der Vorratsdatenspeicherung eine weitere Form der Massenüberwachung: Telekommunikationsunternehmen, aber auch E-Mail-Anbieter und Onlinedienste mit Sitz in der Schweiz sind verpflichtet, die sogenannten Metadaten der Kommunikation während sechs Monaten aufzubewahren.
In seinem Urteil vom 19.11.2025 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Kabelaufklärung widerrechtlich ist (siehe Digitale Gesellschaft). Das Urteil bestätigt die Kritik der Zivilgesellschaft, die seit der Einführung der Kabelaufklärung, geäussert hat. Konkret hat das Bundesverwaltungsgericht diese Mängel festgestellt:
Die Streichung des Kapitels zur Kabelaufklärung aus dem Nachrichtendienstgesetz
Ein Verzicht auf die Verwendung der Daten aus der Vorratsdatenspeicherung.
Bisher werden die vom Nachrichtendienst gesammelten Daten und Informationen je nach Verwendung in neun verschiedenen Informationssystemen abgelegt. Diese Datengefässe sollen mit der Revision des NDG aufgehoben werden.
Nach dem neu vorgesehen Verfahren soll der Nachrichtendienst zunächst möglichst viele Daten sammeln. In einem zweiten Schritt sollen diejenigen Daten, die für die Aktivitäten des Nachrichtendienstes relevant sind oder sein könnten herausgefiltert werden. Diese werden allesamt als Arbeitsdaten weiterverarbeitet und je nach Relevanz unterschiedlich lange gespeichert. Das neue Sammelsystem führt dazu, dass unklar wird, zu welchem Zweck die jeweiligen Daten genau gesammelt werden.
Die Arbeitsdaten sollen zwar periodisch auf ihre Relevanz überprüft werden, im Gesetzentwurf zur Vernehmlassung ist aber keine explizite Frist dazu vorgesehen. Dies birgt das Risiko einer masslosen Datenspeicherung, was die Grundrechte von Überwachten verletzt.
Nach aktuellem Stand der Gesetzesrevision ebenfalls unklar bleibt, ab wann betroffene Personen oder Organisationen ein Einsichtsrecht geltend machen können: Ab Sammel-Eingang, nach der Triage oder erst wenn die Informationen zu nachrichtendienstlichen Arbeitsdaten werden? Dasselbe gilt für die parlamentarische Kontrolle, wo unklar ist, ob sie Zugriff auf alle gesammelten Daten haben, unabhängig davon, ob und wie sie weiterverwendet werden. Nur so kann zuverlässig kontrolliert werden, ob sich der NDB an seine gesetzlichen Schranken hält und keine Überwachung legaler politischer Tätigkeiten stattfindet.
Bereits heute ist die Auskunftspraxis des Nachrichtendienstes des Bundes intransparent, ungenügend und eher willkürlich. Oft erteilt er lediglich Einsicht mit einer von ihm zusammengestellten Liste über die gespeicherten Einträge. Eine Auskunft muss von Gesetzes wegen innert 30 Tagen erfolgen; der Geheimdienst braucht hierzu aber manchmal bis zu einem Jahr – und gewährt dabei nur Einsicht in Einträge bis zum Datum des Eingangs des Gesuchs.
Anstatt die Auskunftspraxis transparenter zu gestalten, soll die Beschwerdemöglichkeit neu via Verwaltungsgericht für gewisse Auskünfte und Mitteilungen ganz abgeschafft werden, was gegen die EMRK und die Bundesverfassung verstösst.
Sowohl die parlamentarische als auch die administrative Aufsicht gegenüber dem Nachrichtendienst ist schwach aufgestellt. Sie verfügen nicht über die für eine unabhängige und effektive Aufsicht notwendigen Kompetenzen und Ressourcen:
Die Geschäftsprüfungsdelegation des Parlaments hat aufgrund der Gewaltenteilung keine Möglichkeit, Beschlüsse der Exekutive aufzuheben oder abzuändern. Zudem stehen dem Sekretariat der Geschäftsprüfungskommission lediglich 20 Vollzeitstellen zur Verfügung, was angesichts der Arbeitslast bei Weitem nicht ausreicht.
Die 2017 neu geschaffene sogenannte unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten ist nur eine interne Fachaufsicht. Sie ist administrativ dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zugeordnet und kann lediglich Empfehlungen aussprechen.