John G. Ruggie: Als ich damals dem Uno-Menschenrechtsrat die Leitprinzipien vorstellte, sagte ich dazu, sie würden das Ende eines Anfangs darstellen. Zum ersten Mal stellten die Vereinten Nationen bindende Leitlinien auf, auf die alle Beteiligten zurückgreifen und auf denen sie aufbauen konnten. Offensichtlich haben einige eine bessere Arbeit geleistet als andere. Führende Unternehmen haben insgesamt einen langen Weg zurückgelegt; die Herausforderung besteht nun darin, die Nachzügler mit weiteren Massnahmen aufs Spielfeld zu bringen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle zu erlangen. Auch bei den Regierungen sind einige langsamer vorangekommen als andere. Mehrere Regierungen haben inzwischen aufgrund der Leitprinzipien Gesetze zum Beispiel gegen Sklaverei oder Kinderarbeit erlassen, auch Frankreich kennt ein Gesetz zur Sorgfaltspflicht. Und die Europäische Kommission hat sich öffentlich zu einer obligatorischen Sorgfaltspflicht bekannt.
Eine Sorgfaltsprüfungspflicht muss mit Bedacht definiert werden: Sie soll Unternehmen nicht dazu veranlassen, eine grössere rechtliche Distanz zu ihren Tochtergesellschaften und anderen mit ihnen verbundenen Unternehmen zu schaffen. Firmenanwälte lehnen teilweise selbst freiwillige Massnahmen zur Sorgfaltsprüfung ab mit der Begründung, dass diese das Risiko von Klagen gegen die Firma erhöhen könnten. Bindende Massnahmen müssen für die Unternehmen Konsequenzen haben, damit sie überhaupt ernst genommen werden. Die Sorgfaltsprüfungspflicht im Bereich der Menschenrechte zielt darauf ab, Schäden stärker und in mehr Geschäftsfeldern zu reduzieren, als dies durch freiwillige oder branchenbasierte Praktiken bisher erreicht werden konnte. Sie wäre noch effektiver, wenn sie durch eine obligatorische Pflicht zur Berichterstattung ergänzt würde. Dies würde das ganze Gewicht der Kapitalmärkte ins Spiel bringen: Investitionen, welche Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien in die Portfolioauswahl einbeziehen, machen mittlerweile fast ein Drittel aller verwalteten Vermögenswerte weltweit aus. Eine solche Sorgfaltsprüfungspflicht mit Berichterstattung würde wiederum zu einer grösseren Nachfrage nach konsistenten Leitlinien führen: Was wird wie gemessen? Es ist diese dynamische Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Elementen und Akteuren, die die Leitprinzipien voranbringen wollen.
Ich kann mir eine ganze Reihe von Faktoren vorstellen, die eine Rolle spielen. Selbst die besten Unternehmen machen Fehler. Dann stellt sich aber die Frage: Wie reagieren sie auf die gemachen Fehler? Wiederholen sich die gleichen Probleme? Andere Unternehmen versuchen ihre Westen weisszuwaschen, indem sie behaupten, den Leitprinzipien zu folgen. Ich vermute auch, dass das schiere Ausmass und die Komplexität der Lieferketten zu den Schwierigkeiten beitragen. Der problematischste Fall liegt dann vor, wenn das Geschäftsmodell selbst im Kern auf der Missachtung von Menschenrechten beruht.
Eine Änderung der Einstellungen ist notwendig. Ich bin überrascht, wie wenige Unternehmen das Potenzial einer menschenrechtlichen Sorgfaltsprüfungspflicht erkannt haben, um Hilfe für die Geschädigten zu ermöglichen. Zugleich haben viele in der Zivilgesellschaft unterschätzt, wie sehr die menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung der Prävention dient. Beide Seiten müssen sich in der Debatte über die Qualität der Sorgfaltsprüfung bewegen, damit diese letztendlich zu Verbesserungen führt.
Die vom Uno-Sonderbeauftragten John G. Ruggie entwickelten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (Guiding Principles on Business and Human Rights, UNGP) wurden 2011 vom Uno-Menschenrechtsrat einstimmig verabschiedet. Sie bilden heute einen anerkannten Rahmen für die Pflicht der Staaten und die Verantwortung von Unternehmen bei der Wahrung der Menschenrechte in ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten – ein Meilenstein für die Menschenrechte. Die Leitprinzipien stützen sich auf drei Säulen:
Schutzpflicht: Pflicht der Staaten, die Menschenrechte (auch gegen Bedrohung durch wirtschaftliche Akteure) zu schützen;
Respektierungsverantwortung: Verantwortung der Unternehmen, die Menschenrechte zu respektieren; Zugang zu Wiedergutmachung:
Recht auf Wiedergutmachung bei Menschenrechtsverletzungen durch wirtschaftliche Akteure. Damit Unternehmen bei ihren Tätigkeiten potenzielle Menschenrechtsverletzungen frühzeitig erkennen und verhindern und bereits geschehenes Unrecht wiedergutmachen, müssen sie sich verpflichten, eine Sorgfaltsprüfung (due diligence) durchzuführen. Während weltweit die Forderung nach einer verbindlichen Sorgfaltsprüfungspflicht steigt und Staaten und Organisationen an ihrer Umsetzung arbeiten, setzt die Schweizer Regierung weiterhin auf rein freiwillige Massnahmen. Die Konzernverantwortungsinitiative möchte dies ändern, damit Schweizer Unternehmen künftig ihre Verantwortung wahrnehmen und für angerichtete Schäden geradestehen müssen