Die Mitte 2024 in Kraft getretene Revision des Sexualstrafrechts stellt einen der wichtigsten menschenrechtlichen Fortschritte im Schweizer Strafrecht der letzten Jahrzehnte dar. Mit der Abkehr vom Nötigungserfordernis und der konsequenten Ausrichtung auf sexuelle Selbstbestimmung wurde ein grundlegender Paradigmenwechsel vollzogen.
Wenn meine Studierenden das frühere Sexualstrafrecht kennenlernen, reagieren sie häufig mit offenem Unverständnis. Rückblickend irritiert insbesondere, dass sich Bundesrat und politische Parteien über Jahre gegen eine Revision stellten und stattdessen Telefonberatungen für die von sexualisierter Gewalt Betroffenen für ausreichend hielten. Erst anhaltender Druck aus der Strafrechtswissenschaft und von breiten Teilen der Zivilgesellschaft führte zum Umdenken.
Auch die Zustimmungslösung verlangt kein ausdrücklich ausgesprochenes Ja.
Zu lange wurde in der öffentlichen Debatte allerdings um die Modellfrage (Ja-ist-Ja oder Nein-ist-Nein) gestritten. Aus strafrechtlicher Sicht ist diese Gegenüberstellung irrelevant. Entscheidend ist nicht das Etikett, sondern die Analyse der konkreten Umstände. Auch die Zustimmungslösung verlangt kein ausdrücklich ausgesprochenes Ja. Hinweise auf fehlende Einwilligung können sich aus Weinen, Abwenden, passivem Verhalten oder Schockstarre («Freezing») ergeben. Die Tatsachenermittlung ist bei beiden Modellen identisch.
Vor diesem Hintergrund stellen sich weiterführende Reformfragen. Zu diskutieren ist etwa die Strafbarkeit fahrlässiger Sexualdelikte, wie sie in Schweden vorgesehen ist, wenn Täter*innen sorgfaltswidrig von Zustimmung ausgehen. Ebenso bedarf der Umgang mit täuschungsbedingten Irrtümern weiterer Klärung. Vor allem aber wirft die Strafzumessung grundlegende menschenrechtliche Fragen auf.
Dies zeigt exemplarisch ein Fall, in dem ein Mann eine Minderjährige während eines Linienflugs sexuell missbrauchte und dafür lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Solche Entscheide verdeutlichen den anhaltenden Klärungsbedarf hinsichtlich einer gerechten strafenden Reaktion auf gravierende Verletzungen sexueller Selbstbestimmung. Hier ist ein Umdenken erforderlich: Frauen dürfen angemessene Strafen verlangen, ohne sich patriarchalen Erwartungen an Milde und Vergebung zu unterwerfen.
Die Revision des Sexualstrafrechts in der Schweiz war ein notwendiger Schritt, getragen von Zivilgesellschaft und Wissenschaft und wesentlich mitgeprägt durch die beharrliche Arbeit von Amnesty International. Sie zeigt: Menschenrechtlicher Fortschritt im Strafrecht ist möglich – aber nie abgeschlossen.