Ein altes, halb kaputtes Boot am Strand vor blauem Himmel.
© Tanvir Hassan / Unsplash

Geflüchtete haben Rechte

Ende 2024 haben 123,2 Millionen Menschen ihr Land verlassen, um Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen zu entfliehen. Das bedeutet, weltweit wird jede 67. Person gewaltsam aus ihrer Heimat vertrieben. Was sind die Rechte dieser Menschen? Durch welche völkerrechtlichen Abkommen sind sie geschützt? Wer gilt überhaupt als «Flüchtling»? Eine Einführung in das Flüchtlingsrecht und in die wichtigsten Begriffe.

Das Konzept «Flüchtling»

Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 bildet die Grundlage für die Rechte von Geflüchteten1. Sie definiert Flüchtling als eine Person, die «aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Race, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich ausserhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will». (Art.1A, Abs.2 der Genfer Flüchtlingskonvention). 

Im Zentrum des Flüchtlingsbegriffs steht die Vorstellung, dass die Person verfolgt ist. Dieser Begriff umfasst drei Elemente: 

  • Die Person muss sich ausserhalb ihres Heimatlandes aufhalten;

  • Ihr Schutz durch ihren Heimatstaat ist nicht mehr gewährleistet;

  • Es liegt eine begründete Furcht vor, dass die Person aus rassistischen, religiösen, politischen oder anderen relevanten Gründen (siehe oben) verfolgt wird. 

Kernelement des Flüchtlingsbegriffs ist die «begründete Furcht vor Verfolgung»  So muss der*die Asylsuchende ernsthafte Nachteile bestimmter Intensität bereits erlitten haben oder davon bedroht sein. Als ernsthaft gelten v.a. Folter, Tötung, unmenschliche Behandlung und längere Inhaftierung. Die blosse Diskriminierung oder die Verletzung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte reicht in der Regel nicht aus, es sei denn, sie gefährde die körperliche Integrität. 

Die Nachteile werden in der Regel vom Staat oder seinen Organen zugefügt. Anerkannt wird aber auch die Verfolgung durch Private, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, wirksam dagegen vorzugehen.  

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Nachteile der Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive – Race, Ethnie, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, politische Anschauungen - zugefügt wurden. 

Die Verfolgung muss bereits stattgefunden haben und der Grund sein für die Flucht oder die Verfolgung muss mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gemäss der Praxis vieler Staaten, so auch in der Schweiz, muss zudem eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit fehlen. 

Eine Person muss also nicht unbedingt geflohen sein, um als Flüchtling anerkannt zu werden. Flüchtling im rechtlichen Sinn kann auch sein, wer z.B. als Tourist*in, Student*in oder zum Arbeiten ins Ausland gereist ist und dort von gravierenden Entwicklungen im Heimatland überrascht wird (objektive Nachfluchtgründe). 

Gleiches gilt für jene, die erst nach ihrer Ausreise beginnen, sich z.B. gegen die Regierung ihres Landes zu engagieren, und deshalb im Fall der Rückkehr eine Verfolgung befürchten müssen (subjektive Nachfluchtgründe). Verschiedene Staaten, darunter auch die Schweiz, gewähren in diesem Fall kein Asyl, respektieren aber das Rückschiebeverbot.

Nicht alle Menschen, die fliehen, sind im rechtlichen Sinne Flüchtlinge. Personen, die vor der allgemeinen Gefahr eines bewaffneten Konflikts fliehen, werden gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention nicht als Flüchtlinge anerkannt, da sie keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt sind. 

Wenn ein Land infolge von Krieg mit sehr vielen Geflüchteten konfrontiert wird, räumt es gelegentlich «temporären Schutz» ein, da eine Wegweisung unter diesen Umständen nicht zumutbar ist. Auf diese Weise haben verschiedene europäische Staaten auf die Geflüchteten aus dem ehemaligen Jugoslawien und aus Kosova reagiert. Der temporäre Schutz ist jedoch keine Garantie für dauerhaftes Asyl. 

Andere regionale Flüchtlingskonventionen (z.B. in Afrika und Lateinamerika), die später entstanden sind, gehen jedoch davon aus, dass eine Person als Flüchtling angesehen werden muss, wenn der Staat diese nicht schützen kann. Die  Afrikanische Flüchtlingskonvention von 1967 schützt beispielsweise Menschen, die vor bewaffneten Konflikten fliehen, aber ihr Geltungsbereich ist auf Afrika beschränkt. 

Nur Zivilpersonen können Geflüchtete sein und den Flüchtlingsstatus erhalten. Soldat*innen oder Personen, die an Kriegsverbrechen, Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts beteiligt waren, werden nicht als Flüchtling anerkannt. Das Gleiche gilt für Personen, die in einem fairen Verfahren verurteilt wurden und vor der verhängten Strafe fliehen: sie werden nicht als Flüchtlinge anerkannt. 

Geschlecht als Grund für Verfolgung  

Frauen und genderqueere Personen (FINTA*) können aus denselben Gründen wie cis Männer verfolgt werden. Oft werden FINTA* jedoch auch aus geschlechtsspezifischen Gründen verfolgt – doch wird Geschlecht nicht als einer der legitimen Gründe für die Verfolgung aufgezählt.  

Heute werden FINTA* meistens auch als Flüchtlinge anerkannt, wenn sie Opfer schwerwiegender Diskriminierungen werden, weil sie sich nicht an gesellschaftliche Normen gehalten haben. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Verfolgung von staatlicher oder privater Hand ausgeht, solange der Staat die Frau bzw. genderqueere Person nicht schützt. So kann die Flucht einer FINTA* zum Beispiel anerkannt werden, wenn sie sich weigert, einen Tschador zu tragen oder wenn sie ein unabhängiges Leben führen will und deshalb Verfolgung ausgesetzt ist.   

Auch geschlechtsspezifische- und Sexualisierte Gewalt können Gründe sein - vorausgesetzt, dass die FINTA* nicht auf staatlichen Schutz zurückgreifen kann. In manchen Ländern gilt auch Genitalverstümmelung als Grund für den Erhalt des Flüchtlingsstatus. Doch für FINTA* ist es oft schwieriger, der Verfolgung zu entfliehen und an jene Stellen zu gelangen, die internationalen Schutz gewähren.  

Für FINTA* und weitere Personengruppen, wie z.B. Menschen mit Behinderungen, ist es darum wichtig, dass es sogenannte Resettlement-Programme gibt. Darin werden besonders vulnerable Personen in Krisengebieten durch das Uno Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) ermittelt und dauerhaft in ein aufnahmewilliges Land evakuiert. 

Die Rechte von Geflüchteten  

Wie alle Menschen sind auch Geflüchtete durch die internationalen Menschenrechtskonventionen geschützt. Sie haben ein Recht darauf, dass ihre Sicherheit ihnen von einem anderen Staat garantiert wird. Geflüchtete sollen nach der Genfer Flüchtlingskonvention die gleichen Rechte und Hilfeleistungen erhalten wie andere Ausländer*innen, die sich im Land aufhalten. 

Darüber hinaus geniessen Geflüchtete grundlegende Rechte wie Gedankenfreiheit oder soziale und wirtschaftliche Rechte. Geflüchteten muss ausserdem der Zugang zu medizinischer Versorgung, Schulbildung und zum Arbeitsmarkt ermöglicht werden sowie das Recht auf Reisedokumente. 

Das Non-Refoulement-Prinzip  

Im Zentrum der Genfer Flüchtlingskonvention steht das Non-Refoulement-Prinzip (Artikel 33). Es verbietet die zwangsweise Ausweisung und Zurückweisung einer Person in Staaten, « in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Race, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde ». Das Zusatzprotokoll vom 1967 hebt die im ursprünglichen Abkommen von 1951 festgeschriebenen geographischen und zeitlichen Begrenzungen auf, nach denen hauptsächlich Europäer*innen infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, Asyl beantragen konnten.  

Nur wenn eine Person nicht nachweisen kann, dass sie in ihrem Herkunftsland verfolgt wird, und dies in einem fairen Verfahren festgestellt wird, kann sie aus dem Land ausgewiesen werden. Die Person sollte jedoch vor jeder Ausweisung die Möglichkeit haben, die Entscheidung überprüfen zu lassen.  

Das Prinzip schützt sowohl Geflüchtete als auch Asylsuchende. Das Non-Refoulement-Prinzip ist mittlerweile Teil des Völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts und somit sind alle Staaten daran gebunden.  

Geflüchtete dürfen nicht verwechselt werden mit…  

Asylsuchenden: Das sind Personen, die internationalen Schutz suchen, diesen aber noch nicht erhalten haben. Oft handelt es sich um Personen, die noch auf den Entscheid einer Regierung warten, ob ihnen der Flüchtlingsstatus zugeteilt wird oder nicht. Asylsuchende werden zu Geflüchteten, wenn ihr Flüchtlingsstatus von einer Regierung anerkannt wurde.   

Migrant*innen:. Das sind Personen, die aus verschiedensten Gründen (freiwillig) an einen anderen Ort ziehen. Sollte die Person in ihren Heimatstaat zurückkehren, kann sie wieder dessen Schutz geniessen. Geflüchtete hingegen fliehen vor Verfolgung und können deswegen nicht in ihr Heimatland zurückkehren.  

Migrant*innen sind daher nicht durch das Flüchtlingsrecht, sondern durch die internationalen Menschenrechte geschützt. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) mit Sitz in Genf hat zahlreiche völkerrechtlich bindende Übereinkommen mit spezifischen Rechten für Migrant*innen verabschiedet. Die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeiter*innen und ihrer Familienangehörigen, die 2003 in Kraft trat, unterstreicht ebenfalls die Wichtigkeit des Schutzes der Rechte von Migrant*innen.  

Intern-Vertriebene oder Binnenvertrieben: Das sind Geflüchtete im eigenen Heimatland. Sie wurden durch einen bewaffneten Konflikt, allgemeine Gewalt, Menschenrechtsverletzungen oder durch natürliche oder von Menschen verursachte Katastrophen dazu gezwungen, ihren Wohnort zu verlassen. Sie unterscheiden sich von Flüchtlingen im rechtlichen Sinn dadurch, dass sie keine Landesgrenze überschritten haben, auch wenn sie aus denselben Gründen geflohen sind wie Flüchtlinge.  

Intern-Vertriebene sind durch die Internationalen Menschenrechte und nicht durch die Genfer Flüchtlingskonvention geschützt. Dabei liegt das Problem jedoch gerade darin, dass die Regierung des Heimatstaates sie nicht beschützen kann oder will, weil sie eine andere religiöse oder ethnische Zugehörigkeit haben oder eine andere politische Meinung vertreten.  

Die 1998 veröffentlichten Internationale Richtlinien über interne Vertreibung (Guiding Principles on Internal Displacement) enthalten 30 Empfehlungen dazu, wie Regierungen und Nichtregierungsorganisationen Binnenvertriebenen unterstützen können, und bilden den wichtigsten internationalen Referenzrahmen zum Thema Binnenvertreibung. Bis heute gibt es jedoch noch kein völkerrechtlich bindendes Dokument, das spezifisch die Rechte und Bedürfnisse von Intern-Vertriebenen schützt, mit Ausnahme eines regionalen Übereinkommens (Kampala-Konvention).  

Da Binnenvertriebene die Landesgrenze nicht überschritten haben, ist es viel schwieriger, ihnen internationale Hilfe zukommen zulassen, da der Heimatstaat einverstanden sein muss. Ende 2024 waren weltweit 83,4 Millionen Menschen innerhalb ihres eigenen Landes auf der Flucht, davon 73,5 Millionen aufgrund von Konflikten und Gewalt.  

Letztendlich dienen die Begriffe « Asylsuchende », «Migrant*innen» und « Binnenvertriebene » dazu, Menschen zu beschreiben, die sich in Bewegung befinden und von denen einige ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wichtig, diese Begriffe vom Begriff Geflüchtete oder von der rechtlichen Kategorie Flüchtling zu unterscheiden, da sie erhebliche rechtliche Unterschiede aufweisen.  

Die Verantwortung für den Schutz von Geflüchteten 

Auf internationaler Ebene ist das Uno Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) zuständig. Es wurde nach dem zweiten Weltkrieg zunächst für nur drei Jahre geschaffen, um europäische Geflüchtete zu unterstützen. Seit 1954 ist sein Mandat jedoch regelmässig um fünf Jahre von der Uno-Vollversammlung verlängert worden und seit 2004 unbefristet gültig. Das UNHCR hat seinen Hauptsitz in Genf und viele regionale Vertretungen weltweit. Die Aufgabe des Hochkommissariats für Flüchtlinge ist es, Geflüchtete zu schützen. Dies heisst, ihr Leben, ihre Sicherheit und Freiheit zu schützen sowie sie davor zu bewahren, in ein Land zurückgeschickt zu werden, wo ihnen Verfolgung droht.  

So übt das UNHCR in allen Staaten eine Kontrollfunktion aus und greift bei Bedarf ein, um Abschiebungen in Staaten, in denen Verfolgung droht, zu verhindern. In manchen Ländern werden sogar die Befragung der Asylsuchenden und die Asylurteile vom Uno Hochkommissariat für Flüchtlinge durchgeführt und verfasst. Das UNHCR steht allen Regierungen für jegliche Fragen beratend zur Seite.  

Auf nationaler Ebene sind in erster Linie die Regierungen der Aufnahmeländer für den Schutz von Geflüchteten verantwortlich. Völkerrechtliche Regeln zum Asylverfahren verankern weder die Flüchtlingskonvention noch sonst ein internationaler Vertrag.  

Asyl ist ein souveränes Recht der Staaten. Als solches erlaubt es ihnen, Geflüchtete nach eigenem Gutdünken aufzunehmen, ohne damit gegenüber dem Herkunftsstaat einen feindlichen Akt oder eine unzulässige Einmischung zu begehen [1].  

Negativ betrachtet bietet dieses Recht dem Staat die Möglichkeit, die Aufnahme von Geflüchteten zu verweigern. Diese Freiheit wird allerdings durch das Prinzip des Non-Refoulement, d.h. durch das Verbot der Rückschiebung von Geflüchteten in den Verfolgerstaat, eingeschränkt [1].  

Will ein Staat eine Person ausweisen, muss er bestimmte Verfahrensgarantien beachten. Das Asylverfahren unterliegt im Grundsatz nationaler Gesetzgebung und ist nicht völkerrechtlich geregelt.  

Auf EU-Ebene wurden im Juni 2013 Richtlinien über gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug internationalen Schutzes verabschiedet.     

In der Schweiz werden Asylgesuche von den kantonalen oder eidgenössischen Behörden geprüft. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) entscheidet anhand der Befragungsprotokolle und der abgegebenen Dokumente und Unterlagen (Polizeivorladungen, Gerichtsurteile, ärztliche Zeugnisse, Fotos, etc.) darüber, ob jemand genügend Gründe für eine Flucht hatte und ob das Asylgesuch positiv beurteilt wird.  

Seit der Teilrevision des Schweizer Asylgesetzes, die im Januar 2008 in Kraft getreten ist, müssen Asylsuchende innerhalb von 48 Stunden ihre Reise- oder Identitätspapiere vorlegen oder deren Fehlen glaubhaft machen, damit auf ihr Asylgesuch eingetreten wird. Dokumente wie Fahrausweise oder Geburtsurkunden reichen für die Einleitung eines Asylverfahrens nicht mehr aus.  

Die Unterstützung von Amnesty International für Geflüchtete  

Amnesty International setzt sich weltweit für die Wahrung des Asylrechts und für die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention ein.  

Grundlage der Arbeit zu Flucht und Asyl der Schweizer Sektion von Amnesty International ist das Non-Refoulement-Prinzip. Dieser Grundsatz verbietet die Ausweisung von Geflüchteten in ihr Heimatland, wenn sie dort aufgrund ihrer Race, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung in Gefahr sind.  

Amnesty International Schweiz engagiert sich für ein schweizerisches Asylgesetz, das die Bestimmungen der Genfer Konvention beachtet und die Menschenrechte wahrt. Nach der Verschärfung des Schweizer Asylgesetzes hat Amnesty sich dafür eingesetzt und setzt sich weiterhin dafür ein, dass niemand aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes fälschlicherweise zurückgeschickt wird.  

1 Anmerkung: In diesem Artikel verwenden wir das Wort Flüchtling nur, wenn es um die entsprechende rechtliche Kategorie geht. An allen anderen Stellen, wenn wir von den tatsächlichen Personen sprechen, verwenden wir den Begriff Geflüchtete*r. Das ist der bevorzugte Begriff, da er aktiv formuliert ist, also den Prozess der Flucht betont, den eine Person gerade durchlebt (hat). 

Dieser Artikel basiert teilweise auf dem Buch « Das Recht des universellen und europäischen Menschenrechtsschutzes (2025) » von Walter Kälin und Jörg Künzli. Zitate sind mit einer eckigen Klammer [1] gekennzeichnet.