Bewaffnete Konflikte verschärfen bestehende Diskriminierung und strukturelle Ungleichheiten und setzen Frauen und Mädchen einem besonders hohen Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen aus. Sexualisierte Gewalt wird in vielen Konflikten systematisch als Mittel der Kriegsführung zur Einschüchterung, Bestrafung und Vertreibung von Zivilbevölkerung, eingesetzt., Vergewaltigung, Versklavung, Zwangsheirat, Menschenhandel und andere Formen von sexualisierter Gewalt zerstören Leben und gesellschaftliche Strukturen. Auch Männer und Jungen sind betroffen, insbesondere in Haft- und Gewahrsamssituationen.
Die Gewalt endet nicht mit einem Waffenstillstand. Diese Verbrechen bleiben häufig straflos und werden von Gesellschaften selten aufgearbeitet. Ausserdem führen der Zusammenbruch rechtsstaatlicher Strukturen, die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen sowie die Schwächung sozialer Sicherungsnetze oft zu einem weiteren Gewaltanstieg. Zusätzlich haben Frauen und Mädchen erschwerten Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Existenzgrundlagen. Der mangelnde Schutz, fehlende Unterstützung für Betroffene und die anhaltende Straflosigkeit verstärkent die Gefährdung zusätzlich.
Staaten sind verpflichtet, Frauen und Mädchen auch in Konflikt- und Krisensituationen wirksam vor Gewalt zu schützen, Täter*innen zur Rechenschaft zu ziehen und Betroffenen Zugang zu Schutz, Unterstützung und Gerechtigkeit zu gewährleisten.
Zum Schutz von Frauen im Krieg und in bewaffneten Konflikten sowie zu ihrer Situation in der Nachkriegszeit hat dDie Uno hat mehrere Resolutionen zum Schutz von Frauen im Krieg und in bewaffneten Konflikten sowie zu ihrer Rolle in der Nachkriegszeit verabschiedet.
Der Internationale Strafgerichtshof
Das Rom-Statut über die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs von 1998 hat wichtige Standards gesetzt, was Gewalt gegen Frauen im Krieg angeht: Systematische Vergewaltigungen erfüllen den Tatbestand des Genozids (Art. 6b). Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt werden als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7.1.g –1 und 6) bzw. als Kriegsverbrechen (Art. 8.2.b.xxii-1) anerkannt. Damit wurde sexualisierte Gewalt in bewaffneten Konflikten ausdrücklich als internationales Verbrechen qualifiziert.
Die Resolution 1325 zu Frauen, Frieden und Sicherheit
Die Uno-Sicherheitsrats-Resolution 1325 zu Frauen, Frieden und Sicherheit, verabschiedet am 31. Oktober 2000, beschäftigt sich mit der Rolle von Frauen in bewaffneten Konflikten und mit der geschlechtsspezifischen Dimension von Gewaltkonflikten und Friedensprozessen. Sie fordert den konsequenten Einbezug von Frauen auf allen Entscheidungsebenen der Konflitktbearbeitung und Friedensförderung, einschliesslich Friedensverhandlungen und Wiederaufbauprozessen. . Die Schweiz entwickelt seit 2007 jeweils einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Resolution.
Weitere Resolutionen des Uno-Sicherheitsrats
Spätere Resolutionen des Uno-Sicherheitsrats bekräftigen die Bedeutung der Thematik und vertiefen spezifische Aspekte:
- Die Resolution 1820 von( 2008) thematisiert speziell die sexualisiertesexuelle Gewalt gegen Frauen in bewaffneten Konflikten und anerkennt sie als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder als Handlung, die den Tatbestand des Völkermords erfüllen kann, an. Sie fordertverlangt die Bekämpfung der Straflosigkeit und den Ausschluss von diesen Gewaltdelikte aus Amnestiebestimmungen in Friedensabkommen. von sexueller Gewalt im Kriegskontext. Sexuelle Gewalt ist gemäss dieser Resolution ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder sogar eine die «Tatbestandsmerkmale des Völkermords erfüllende Handlung». Die Resolution fordert die Staaten auf, sexuelle Gewaltdelikte von Amnestiebestimmungen in Friedensabkommen auszuschliessen und sie strafrechtlich zu verfolgen. Weitere Themen sind die Ausbildung und Überwachung der Sicherheitskräfte und eine Null-Toleranz-Politik bei Uno-Friedenssicherungseinsätzen.
- Die Resolution 1888 vom 30. September (2009) stärkt die institutionellen Mechanismen zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt in Konflikten, unter anderem durch die Schaffung des Amtes der UN-Sonderbeauftragten für sexualisierte Gewalt in Konflikten. bekräftigt nochmals die vorangehenden beiden Resolutionen und verlangt konkretere Massnahmen von allen Beteiligten an bewaffneten Konflikten.
- Die Resolution 1889 (2009) legt einen stärkeren Fokus auf die Beteiligung von Frauen in Wiederaufbau- und Friedensprozessen und fordert bessere Indikatoren zur Messung von Fortschritten.
- Die Resolution 1960 (2010) führt Monitoring-, Analyse- und Berichterstattungsmechanismen (MARA) zu sexualisierter Gewalt in Konflikten ein.
- Die Resolution 2106 des Uno-Sicherheitsrats von (2013) betont die strafrechtliche Verfolgung von Sexualverbrechen als zentrale Voraussetzung für nachhaltigen Frieden und die Gleichstellung der Geschlechter. fokussiert auf die Untersuchung und Bestrafung von Sexualverbrechen in Konfliktzeiten. Sie anerkennt, dass diese Massnahmen für einen dauerhaften Frieden und die Gleichstellung der Geschlechter äusserst wichtig sind. Zudem fordert sie die Staaten dazu auf, Opferhilfsprogramme wie den Opferfonds des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterstützen.
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- Die Resolution 2242 (2015) stellt einen Zusammenhang zwischen sexueller Gewalt, Terrorismus und gewalttätigem Extremismus her und fordert eine stärkere Einbindung von Frauen in Strategien zur Terrorismusbekämpfung.
- Die Resolution 2331 (2016) hebt die Verbindung zwischen Menschenhandel, sexueller Gewalt, Terrorismus und transnationaler organisierter Kriminalität hervor.
- Die Resolution 2467 (2019) verankert einen überlebendenzentrierten Ansatz zur Prävention und Bekämpfung konfliktbezogener sexualisierter Gewalt. Sie fordert nichtdiskriminierende Unterstützung, Zugang zu Gesundheitsversorgung sowie soziale und wirtschaftliche Reintegration der Betroffenen. Zudem betont sie die Bekämpfung der Straflosigkeit, die wirksame Beteiligung von Überlebenden an Übergangsjustizprozessen und unterstützt die Einrichtung eines Fonds für Überlebende.
Diese Resolutionen bilden gemeinsam mit internationalen Menschenrechtsabkommen wie der Frauenrechtskonvention (CEDAW) den normativen Rahmen zum Schutz der Rechte von Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten und in der Nachkriegszeit.