Seit dem 1. Juli 2024 gilt in der Schweiz das sogenannte «Nein-heisst-Nein»-Prinzip. Sexuelle Handlungen sind nun strafbar, wenn sie gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden, auch ohne, dass Gewalt oder Nötigung angewendet wird. Damit ist das frühere Erfordernis der Nötigung als zwingendes Tatbestandselement weggefallen., wie es vorher der Fall war. Dies ist ein wichtiger und längst überfälliger Schritt.
Gleichzeitig bleibt dieTrotz dieser Reform bleibt das Sexualstrafrecht Reform aus menschenrechtlicher Perspektive unvollständig. Amnesty International und zahlreiche Fachorganisationen hatten eine ausdrücklich zustimmungsbasierte Regelung («Nur Ja heisst Ja») gefordert, bei der jede sexuelle Handlung ohne freiwillige Zustimmung als Übergriff gilt. Das neue Gesetz bedeutet somit einen Fortschritt, entspricht jedoch noch nicht vollständig den internationalen Menschenrechtsstandards, die den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung konsequent ins Zentrum stellen. Andere Länder haben dies bereits getan, wie beispielsweise Spanien oder Frankreich.
Auch im Zuge der Reform wurden erneutWenn es um das «Ja heisst ja» Prinzip geht, werden immer wieder Behauptungen über eine angebliche «Beweislastumkehr» oder eine Gefährdung rechtsstaatlicher Grundsätze laut. Diese Diskussionen zeigen, wie wichtig eine sachliche Einordnung bleibt und warum es weiterhin notwendig ist, verbreitete Mythen rund um das Prinzip der Zustimmung im Sexualstrafrecht kritisch zu prüfen. Eine Klärung der Mythen, denen wir wir während unserer Kampagne begegnet sind, bleibt deshalb weiterhin notwendig. Im Folgenden greifen wir zentrale Behauptungen auf und ordnen sie ein.
Die folgenden Behauptungen wurden im Zuge der politischen Debatte vor der Revision des Sexualstrafrechts immer wieder vorgebracht. Ein Blick auf die aktuelle (neue) Rechtslage zeigt: Viele dieser Befürchtungen waren unbegründet.
Fakt ist: Die beschuldigte Person muss auch unter der neuen Rechtslage wird auch künftig nichts beweisen müssen. Es ist weiterhin Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Schuld der Tatperson nachzuweisen. Weiterhin gilt: Jede*r gilt als unschuldig, bis das Gericht die Schuld bewiesen hat. Das Prinzip «in dubio pro reo» («im Zweifel für den Angeklagten») wird nicht angetastet. Bleiben Zweifel am Tathergang, würde die beschuldigte Person freigesprochen. Niemand fordert eine Abkehr von der Unschuldsvermutung, die Reform hat an diesem Grundprinzip nichts geändert. Die Reform will einzig, dass in Fällen, in denen es das Gericht für erwiesen hält, dass sich der oder die Beschuldigte vorsätzlich über die fehlende Zustimmung des Opfers hinweggesetzt hat, eine angemessene Bestrafung möglich ist. Das ist derzeit nicht immer der Fall.
Die Aussagen des Opfers sind auch heute schon bei Sexualdelikten meist das zentrale und manchmal sogar das einzige Beweismittel. Die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu beurteilen, gehört zum Arbeitsalltag der Strafverfolgungsbehörden. Sie verfügen über etablierte Methoden, um diese Aufgabe zu bewältigen und nutzen dafür unter anderem die Erkenntnisse und Methoden der Aussagenpsychologie. In besonders schwierigen Fällen können auch Spezialist*innen hinzugezogen werden. Und wenn selbst dann nicht hinreichend geklärt werden kann, was genau passiert ist, greift am Ende auch künftig der «in dubio»-Grundsatz. Das heisst, die schwierige Beweislage wirkt sich nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person aus. So wie dies ja bereits heute der Fall ist: Auch eine Gewaltanwendung hinterlässt nicht immer eindeutige Spuren und eine Drohung schon gar nicht, und trotzdem trauen wir den Strafverfolgungsbehörden zu, solche Delikte aufzuklären und zu verfolgen. In Schweden, wo eine Zustimmungslösung 2018 eingeführt wurde, hat sich die Beweisführung nicht wesentlich verändert.
Auch das ist eine Behauptung, die empirisch nicht belegt ist. Es handelt es sich um einen besonders hartnäckigen Mythos, welcher auf Geschlechterstereotypen beruht («rachsüchtige Frau») und dazu führt, dass Opfern von sexialisiertersexualisierter Gewalt fast reflexartig mit Misstrauen begegnet wird. Die Realität ist, dass es von Betroffenen viel Mut und Kraft erfordert, eine Tat überhaupt bei der Polizei anzuzeigen. Ein Strafverfahren ist für die betroffene Person häufig eine enorme Belastung, nicht selten wird ihre Person, ihr Ruf und ihre Glaubwürdigkeit vom Beschuldigten oder gar von Strafverfolgungsbehörden auf verletzende Weise infrage gestellt und angezweifelt. Mit Fragen und Vorhaltungen wird Opfern von Sexualdelikten nicht selten der Eindruck vermittelt, sie seien selbst schuld an der Tat oder sie hätten sie zumindest mitverursacht. Dieser Umgang mit Opfern ist teilweise schlicht notwendiger Bestandteil eines Strafverfahrens, teilweise aber auch unnötiger Ausdruck von tief verankerten Vergewaltigungsmythen.
Das Argument der Gefahr von Falschanschuldigungen wird immer angeführt, wenn das Sexualstrafrecht revidiert werden soll, meistens ohne irgendwelche empirischen Grundlagen, die diese Behauptungen auch belegen würden. Ja, es gibt falsche Anschuldigungen, das lässt sich nicht bestreiten, die gibt es aber bei jeder Deliktsart und sie sind auch strafbar. Die (notorisch überschätzte) «Gefahr» von falschen Anschuldigungen hängt aber ohnehin nur bedingt mit der konkreten Ausgestaltung des Tatbestandes zusammen. Untersuchungen zeigen, dass (mutmassliche) Falschbeschuldigerinnen sich oft am Stereotyp einer «echten» Vergewaltigung orientieren und von Gewaltanwendung berichten – also ein Verhalten schildern, das selbst in den strengsten Rechtsordnungen als Vergewaltigung gelten würde. Mit anderen Worten: Falschbeschuldigungen sind immer möglich, egal wie eng ein Tatbestand definiert wird.
Zeugenaussagen von sexualisierter Gewalt Betroffenen sollten genauso behandelt werden wie Zeugenaussagen von Opfern aller anderen Verbrechen auch. Amnesty International fordert weder, dass man Betroffenen automatisch glauben soll, noch dass die Unschuldsvermutung abgeschafft werden oder eine Beweislastumkehr stattfinden soll. Amnesty fordert aber, dass mit Opfern von Sexualdelikten respektvoll umgegangen wird. Dazu gehört, dass den Betroffenen in erster Linie unvoreingenommen zugehört wird, ihre Aussagen und Vorwürfe gründlich untersucht werden, und ihnen die Unterstützung zukommt, auf die sie Anspruch haben. Nicht mehr und nicht weniger.
Nein: Das braucht es definitiv nicht. Auch den Anwalt kann man getrost im Büro lassen. Weder eine App noch ein Vertrag o.ä. machen Sinn. Denn die Zustimmung zu einer sexuellen Handlung muss man jederzeit widerrufen können – das lässt sich mit einer App natürlich nicht umsetzen. Ausserdem wäre das ohnehin der falsche Ansatz: Es geht um Kommunikation, die geht verbal und nonverbal. Am erotischen Spiel zwischen mündigen Partner*innen ändert sich nichts. Wenn die involvierten Personen beispielsweise vor oder während dem Sex schweigen, aber voll bei der Sache sind, nennt sich das «konkludentes Verhalten», welches Zustimmung bedeutet. Dann wollen die Partner*innen den Sex und von einem Übergriff kann keine Rede sein. Und wer dann mittendrin seine Meinung ändert, muss die*der Partner*in irgendwie mitteilen und zeigen, dass das vorherige «Ja» nicht mehr gilt.
Im Kern geht es um etwas, das eigentlich selbstverständlich sein sollte: Dass nur einvernehmlicher Sex in Ordnung ist. Das ist für die meisten Leute zum Glück schon heute völlig klar und das Normalste der Welt, und auch unter Einwohner*innen der Schweiz klar die überwiegende Erwartung, wie eine repräsentative Umfrage 2022 von gfs.bern gezeigt hat. Es gibt aber leider Ausnahmen. So zeigen die Resultate der Umfrage von gfs.bern, dass rund jede fünfte Person es eher als Einwilligung zu Sex empfindet, wenn das Gegenüber früher irgendwann einmal zugestimmt hat und jede zehnte Person, wenn die Person aktuell zwar schläft, aber sonst immer zustimmt. Ebenfalls rund jede zehnte Person findet, Geschlechtsverkehr mit dem/der Partner*in sei unter bestimmten Umständen in Ordnung, auch wenn das Gegenüber aktuell nicht zugestimmt hat. Eine frühere Studie in der EU hatte ergeben, dass mehr als einer von vier Befragten der Meinung ist, dass Geschlechtsverkehr ohne Zustimmung unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein kann – beispielsweise, wenn das Opfer betrunken ist oder unter dem Einfluss von Drogen steht, freiwillig mit jemandem nach Hause geht, leicht bekleidet ist, nicht klar «Nein» sagt oder sich physisch nicht wehrt. Hier braucht es Aufklärungsarbeit und ein modernes Sexualstrafrecht, das klare Grenzen zieht.
Fakt ist: Vergewaltigung und andere sexuelle Übergriffe sind ein schwerer Angriff auf die körperliche Integrität und sexuelle Selbstbestimmung eines Opfers. Internationale und regionale Menschenrechtsnormen verpflichten die Schweiz, Massnahmen zu ergreifen, um Personen vor geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen, alle Verletzungen der sexuellen Integrität zu untersuchen und zu bestrafen und den Opfern eine Wiedergutmachung zu gewähren. Deshalb unser Engagement in der Sache.