Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AEMR entstand 1948 aus dem Wunsch heraus, dass sich die Schrecken des Zweiten Weltkriegs nie wiederholen sollen. Mit der AEMR wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Uno) Grundsätze verabschiedet, welche die Rechte jedes einzelnen Menschen überall auf der Welt garantieren. Die AEMR gilt als Grundlage der internationalen Menschenrechtsgesetzgebung, sie wurde später durch eine Reihe internationaler Verträge konkretisiert, wie z. B. zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung (1965), zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen (1979), die Anti-Folter-Konvention (1984) und weitere mehr.
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Diverse Formulierungen in der AEMR würden heute nicht mehr so gemacht werden. Und unter dem Begriff «Mensch» stellen wir uns heutzutage nicht mehr in erster Linie einen (weissen) Mann vor.
Wir haben daher die AEMR behutsam in eine Form gebracht, die insbesondere alle Geschlechter einbezieht, rassistische Terminologie vermeidet und Geschlechterstereotype nicht wiederholt.
Wir haben allerdings Paragrafen nicht verändert, wenn dies zu einer Neu-Interpretation der ursprünglichen Absicht geführt hätte. Aufgrund der juristischen Terminologie bleibt die Sprache daher komplex – dies ist also keine AEMR in «Einfacher Sprache»
Unsere inklusivere, diskriminierungsfreiere Version ist ein Versuch, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgehaltenen Prinzipien und Werte in die heutige Welt zu überführen. Wir möchten insbesondere dazu inspirieren, die Menschenrechtserklärung kennenzulernen, sie zu diskutieren, aber auch kritisch zu hinterfragen.
verkündet die Generalversammlung
die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit alle Menschen und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten. Sie sollen sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern; sie sollen ausserdem durch fortschreitende Massnahmen im nationalen und internationalen Bereich ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung bei der Bevölkerung sowohl der Mitgliedstaaten wie der ihrer Oberhoheit unterstellten Gebiete zu gewährleisten.
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Solidarität begegnen.
Alle Menschen haben Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach race1, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Alle Menschen haben das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Kein Mensch darf in Versklavung oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Handel von versklavten Menschen sind in allen ihren Formen verboten.
Kein Mensch darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Alle Menschen haben das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstösst, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Alle Menschen haben Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die ihre zustehenden Grundrechte verletzt werden, die ihnen nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehen.
Kein Mensch darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Alle Menschen haben den gleichen Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht bei der Feststellung ihrer Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen sie erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung.
Keine Person darf willkürlichen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung und ihren Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen ihrer Ehre und ihres Rufes ausgesetzt werden. Alle Menschen haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Alle Menschen haben das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, die Religion oder die Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, ihre Religion oder ihre Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Alle Menschen haben das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, die Religion oder die Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, ihre Religion oder ihre Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Alle Menschen haben als Mitglieder der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Massnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für ihre Würde und die freie Entwicklung der Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Alle Menschen haben das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmässigen bezahlten Urlaub.
Alle Menschen haben Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
1 Das englischsprachige Wort «race» und das deutsche Wort «Rasse» meinen unterschiedliche Dinge. Im englischsprachigen Raum bezieht sich der Begriff «race» auf die historische und aktuelle Wirkungsmacht der Rassialisierung von Menschen. Das deutsche Wort «Rasse» impliziert im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch jedoch weiterhin die Existenz unterschiedlicher «menschlicher Rassen» und ist daher nicht zu verwenden. Mehr dazu im Glossar zur inklusiven Sprache: amnesty.ch/glossar
2 In der Originalfassung steht hier der Begriff «Mütter», den wir erweitern möchten auf alle Menschen, die Verantwortung für Kinder haben, ungeachtet ihrer biologischen Beziehung zum Kind.
3 In der Originalfassung steht in einem Nebensatz, dass sich der Schutz auf eheliche wie aussereheliche Kinder gleichermassen bezieht.
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