Bis heute gibt es noch kein ausdrückliches Verbot der Todesstrafe im internationalen Recht. Dennoch sind die Staaten, die die Todesstrafe noch anwenden, heute in der Minderheit. Seit der Verabschiedung der Menschenrechtserklärung 1948 haben rund zwei Drittel aller Staaten die Todesstrafe durch entsprechende Gesetze oder zumindest in der Praxis abgeschafft.
Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 garantiert das Recht auf Leben und das Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung. Da diese Erklärung für die Staaten rechtlich nicht verpflichtend war, wurden weitere Konventionen verabschiedet, die Mindeststandards für die Anwendung der Todesstrafe festlegten. Zum Beispiel fordert der Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte die Staaten auf, die Todesstrafe abzuschaffen oder zumindest nur bei schwersten Straftaten einzusetzen.
Im Jahre 1984 beschloss der Wirtschafts- uns Sozialrat der Vereinten Nationen weitere Richtlinien, um die Rechte von zum Tode verurteilten Personen zu schützen. Diese Richtlinien sehen neben der Einschränkung auf schwerste Straftaten noch weitere Restriktionen vor:
Im Jahre 1989 wurde gemäss Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen ein weiteres fakultatives Protokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte angenommen, welches die gänzliche Abschaffung der Todesstrafe vorsah. Ausnahmen waren lediglich für schwerste militärische Verbrechen in Kriegszeiten möglich.
Die Todesstrafe wurde gemäss dem Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes für Taten ausgeschlossen, die ein Jugendlicher vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen hatte. Dieses Übereinkommen wurde von 192 Staaten ratifiziert.
Speziell eingesetzt für die Abschaffung der Todesstrafe haben sich die Staaten des Europarats.
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet die Todesstrafe zwar nicht grundsätzlich, doch der Europarat hat mit zwei Zusatzprotokollen ein umfassendes Verbot beschlossen, das seither für alle Staaten des Europarats gilt. Das Zusatzprotokoll Nr. 6 (1983) schafft die Todesstrafe in Friedenszeiten ab; das Zusatzprotokoll Nr. 13 (2002) verbietet die Todesstrafe unter allen Umständen, auch in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr.
Auch internationale Übereinkommen über die Auslieferung von Personen, die von den Justizbehörden eines anderen Staates wegen strafbarer Handlungen verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe gesucht werden, beinhalten meist Bestimmungen, die eine Auslieferung für unzulässig erklären, wenn zu befürchten ist, dass im ersuchenden Staat die Grundsätze der EMRK nicht eingehalten werden.
So hält das europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 fest, dass im Falle einer drohenden Todesstrafe die Auslieferung entweder abgelehnt oder eine ausreichende Zusicherung gefordert werden kann, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.