Diskriminierung folgt immer dem gleichen Prinzip: Bestimmten Menschen wird weniger Bedeutung, weniger Recht und weniger Teilhabe zugeschrieben. Diese Vorstellung widerspricht direkt Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die die Gleichwertigkeit und Würde aller Menschen als Fundament der Menschenrechte festhält. Betroffene werden aufgrund individueller oder gruppenspezifischer Merkmale benachteiligt und systematisch an der Ausübung ihrer Rechte gehindert – ein klarer Verstoss gegen die Menschenwürde. Menschenrechte verlangen Gleichbehandlung und Schutz vor Benachteiligung; dieser Grundsatz ist sowohl in internationalen Abkommen als auch in der Schweizer Bundesverfassung verankert.
Eine Handlung stellt eine Diskriminierung im rechtlichen Sinne dar, wenn sie folgende Punkte erfüllt:
Diskriminierung bezeichnet die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die Menschen in ihrer Würde angreift, ihnen gleiche Chancen verwehrt, sie systematisch von der Teilhabe ausschliesst oder die Ausübung ihrer Rechte beeinträchtigt.
Die nachteilige Behandlung muss sie sich auf ein unrechtmässiges Merkmal beziehen: Ethnizität, Religion, nationale oder soziale Herkunft, Sprache, physisches Äusseres, Abstammung, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Alter oder Behinderung. In unterschiedlichen Rechtsquellen sind diese Merkmale nicht immer identisch. Häufig schliesst die Aufzählung mit einer offenen Formulierung wie «oder andere Merkmale».
Nicht jede Ungleichbehandlung ist automatisch diskriminierend. Liegt der Handlung ein legitimes öffentliches Interesse zugrunde, zum Beispiel der Schutz der öffentlichen Gesundheit, gibt es eine sachliche Begründung und ist die Handlung verhältnismässig im rechtlichen Sinne (geeignet, erforderlich und zumutbar), so fehlt ihr das diskriminierende Element. Gerade die Frage der Verhältnismässigkeit ist oft umstritten und muss sorgfältig geprüft werden.
Diskriminierung kann verschiedene Formen aufweisen:
Diskriminierung kann offen oder subtil auftreten, individuell oder strukturell wirken und sich in allen Lebensbereichen zeigen – von Arbeit und Bildung über Wohnen und Gesundheit bis hin zu politischer Teilhabe.
Staaten sind verpflichtet, Diskriminierung zu verbieten, Gleichstellung zu fördern und Betroffenen Zugang zu wirksamen Beschwerdewegen zu ermöglichen. Allgemeine oder gruppenspezifische Diskriminierungsverbote und Gleichstellungsgebote sind in zahlreichen internationalen Abkommen sowie in der Schweizer Bundesverfassung und in nationalen Gesetzen verankert.
Internationale Abkommen gegen Diskriminierung, an die die Schweiz gebunden ist:
Nationale Gesetzgebung gegen Diskriminierung:
Der Schweiz fehlt jedoch ein allgemeines Diskriminierungsschutzgesetz. Die bestehenden Schutzmechanismen sind unübersichtlich, greifen nur punktuell und lassen Betroffene oft im Stich. Dafür wird die Schweiz unter anderem vom Uno-Menschenrechtsrat kritisiert.
Die Schweiz braucht einen umfassenden Diskriminierungsschutz, der alle Menschen einschliesst und Ungleichbehandlung klar benennt. Ein allgemeines Diskriminierungsschutzgesetz wäre ein entscheidender Schritt: Es schafft Rechtssicherheit, stärkt Betroffene, verpflichtet Institutionen und sendet ein unmissverständliches Zeichen: Diskriminierung wird nicht toleriert.
Diskriminierung verletzt nicht nur einzelne Personen – sie schwächt die gesamte Gesellschaft. Sie untergräbt soziale Gerechtigkeit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und das Vertrauen in Institutionen. Staaten haben daher die Pflicht, Diskriminierung zu verhindern, Betroffene zu schützen, wirksame Rechtsmittel bereitzustellen und effektive Gleichstellung aktiv zu fördern.
Erst wenn wir Diskriminierung als gemeinsames Grundproblem erkennen – als Verletzung der Menschenwürde und der universellen Menschenrechte – können wir wirksam dagegen vorgehen – hier und weltweit. Wir bündeln deshalb unsere Kräfte und arbeiten mit Partnerorganisationen aus unterschiedlichsten Diskriminierungsbereichen auf ein allgemeines Diskriminierungsschutzgesetz hin.