Das moderne Konzept der Menschenrechte entstand in der Zeit der Aufklärung im 18. Jahrhundert. Die Virginia Bill of Rights (1776) in Nordamerika und die Déclaration des Droits de l'Homme et du Citoyen (1789) in Frankreich waren die ersten Menschenrechtserklärungen auf nationaler Ebene und bildeten die Grundlage für die weitere Entwicklung. Sie basierten auf dem Grundsatz, dass alle Menschen frei geboren sind und angeborene Rechte besitzen – wobei Sklaven, indianische Völker und Frauen allerdings nicht gemeint waren.
Im zwischenstaatlichen Verhältnis spielten Menschenrechte im 18. und 19. Jahrhundert kaum eine Rolle. Im Völkerrecht galt der Grundsatz der absoluten Staatssouveränität. Die Staaten entschieden also selbst, ob überhaupt und wenn ja welche Rechte sie ihren Bürgern gewährten. Erst die Schrecken des Zweiten Weltkrieges brachten die Erkenntnis, dass das Individuum auf internationaler Ebene vor Misshandlungen durch den Staat geschützt werden muss. Angesichts des grauenvollen Verbrechens des Völkermordes konnten die staatliche Souveränität und das völkerrechtliche Prinzip der Nichteinmischung nicht mehr gerechtfertigt werden. Man begann die Menschenrechte zu internationalisieren, um einen wirksameren Schutz des Einzelnen zu erreichen.
Der Durchbruch für die internationale Menschenrechtsbewegung kam mit der Verankerung der Menschenrechte für alle in der Charta der Vereinten Nationen von 1945. Die Menschenrechte wurden in der Präambel (im Vorwort) «als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal» bezeichnet. Damit wurden sie zur internationalen Angelegenheit erklärt. Der erste Artikel der Charta nennt die «Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen» als eines ihrer Ziele. Die Respektierung und Verwirklichung der Menschenrechte wurde zum ersten Mal als eine Voraussetzung für Wohlfahrt, Stabilität und friedliche Beziehungen zwischen den Staaten angesehen.
Der eigentliche Inhalt der Menschenrechte wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) definiert, die von der Uno-Menschenrechtskommission ausgearbeitet und von der Generalversammlung am 10. Dezember 1948 verabschiedet wurde.
Sie bildet bis heute die Grundlage des internationalen Menschenrechtschutzes. Obwohl die AEMR rechtlich nicht verbindlich ist, hat sie über die Jahre eine moralische Wichtigkeit bekommen. Juristisch wird sie heute als Gewohnheitsrecht betrachtet, d.h. als eine juristische Praxis, die allgemein anerkannt und angewandt wird und deshalb rechtlich bindend ist.
Ihre Bestimmungen wurden in zahlreiche nationale Verfassungen aufgenommen und damit einklagbar gemacht. Ausgehend von der AEMR wurden in der Folge schrittweise völkerrechtlich bindende Verträge zu bestimmten Themen oder Personengruppen mit speziellen Bedürfnissen verabschiedet.
Der Anfang des Kalten Krieges verunmöglichte die Entstehung eines einzigen rechtlich verbindlichen Instrumentes, welches die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hätte ergänzen sollen. Der ideologische Kampf führte dazu, dass 1966 der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt oder Pakt I) und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Bürgerrechtspakt oder Pakt II) verabschiedet wurden.
Die westlichen Staaten konzentrierten sich auf die politischen und bürgerlichen Rechte, die im 19. Jahrhundert eine zentrale Rolle bei der Entstehung der Staaten gespielt hatten. Für die sozialistischen Staaten standen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im Vordergrund. Denn sie betrachteten den Staat als Kollektiv, das soziale Leistungen an den Einzelnen austeilt und zuweist.
Die beiden Pakte traten 1976 in Kraft, als die 35 notwendigen Vertragsbeitritte zusammengekommen waren.
Mit der Entkolonialisierung und der Entstehung neuer Staaten wurden zahlreiche neue Länder Mitglied der Vereinten Nationen, wobei die afrikanischen Staaten Mitte der 1960er Jahre zum stärksten Block wurden. Aufgrund ihrer kolonialen Vergangenheit hatten sie ein starkes Interesse an Menschenrechtsfragen.
Heute haben praktisch alle Staaten der Welt eine oder mehrere Menschenrechtskonventionen ratifiziert, und die Menschenrechte als juristisch verbindliche Konzepte sind damit wirklich universell geworden.
Parallel zur internationalen Entwicklung fand auch auf regionaler Ebene eine Entwicklung der Menschenrechte statt. In Europa wurde 1950 die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet, sie trat 1953 in Kraft. 1959 konstituierte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der seinen Sitz in Strassburg hat. Seit den Reformen von 1998 kann jede Person, die sich in einem Unterzeichnerstaat aufhält, eine Individualbeschwerde beim EGMR einreichen. Die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten, Staatenbeschwerden einzugeben, wird nur sehr selten genutzt. Bis zur Entstehung des amerikanischen und afrikanischen Gerichtshofes für Menschenrechte war der europäische Rechtsschutz aussergewöhnlich.
Ausserhalb Europas sind vor allem die Amerikanische Menschenrechtskonvention und die Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und der Völker (Banjul Charta) zu nennen. Über die Verwirklichung der Amerikanischen Menschenrechtskonvention wachen die Interamerikanische Menschenrechtskommission und der Interamerikanische Gerichtshof. Die Einhaltung der Banjul Charta wird von der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und die Rechte der Völker kontrolliert. Ihre Arbeit wird seit Juni 2006 vom Afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte und die Rechte der Völker ergänzt und gestärkt. Auch in Asien und im arabischen Raum haben sich heute regionale Menschenrechtssysteme entwickelt.
Eine gute Übersicht über die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsabkommen bietet www.humanrights.ch
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